Gesetzliche Grundlagen

Gesetzliche Krankenkassen dürfen im Zuge der Kosteneinsparung im Gesundheitswesen nicht mehr alles bezahlen, was Ihnen als Patient nützt und was auf dem neusten Stand der Wissenschaft ist.

Ihre Krankenkasse übernimmt die Kosten der Behandlung nur, wenn eine Kiefer- oder Zahnfehlstellung vorliegt, die das Kauen, Beißen, Sprechen oder Atmen erheblich beeinträchtigt oder zu beeinträchtigen droht. Seit der Einführung der „kieferorthopädischen Indikationsgruppen“ (KIG) wird die Behandlung mancher Fehlbisse, abhängig von Einstufung nach den KIG-Vorgaben, gar nicht mehr von den Kassen übernommen.

Erstattungsfähig sind nur Befunde, die mindestens in KIG 3 fallen. Behandlungen der KIG 1 und 2 werden zwar von den gesetzlichen Kassen nicht mehr bezahlt, sind aber dennoch häufig medizinisch sinnvoll. In bestimmten Fällen müssen die Eltern also entscheiden, ob sie für ihr Kind eine Korrektur wünschen und bereit sind, dafür selbst aufzukommen, z. B. um späteren Folgeerkrankungen vorzubeugen. Bei der ersten Untersuchung wird festgestellt, ob die Behandlung von der Krankenkasse übernommen wird.

Der Kieferorthopäde unterliegt als Vertragszahnarzt einem strengen Wirtschaftlichkeitsgebot, welches lautet: „Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten.“ Wir bieten Ihnen aber ein großes Spektrum von verschiedensten Materialien und Techniken an, die nicht unter das Wirtschaftlichkeitsgebot fallen und meist einer schonenderen, effizienteren und möglicherweise auch ästhetischeren Behandlung dienen. Wir werden Sie hierüber aufklären und Ihnen auf Wunsch einen entsprechenden Kostenvoranschlag vorlegen. Sie können wählen, ob sie die einfache Kassenleistung wünschen oder mit uns zusätzliche außervertragliche Leistungen vereinbaren.

Gesetzliche Krankenversicherung

Kinder und Jugendliche

Bis zum 18. Lebensjahr übernimmt die Krankenkasse die vertraglich vereinbarten Kosten für die kieferorthopädische Behandlung ab einem bestimmten Fehlstellungsgrad (siehe oben KIG-Einstufung). Während der Behandlungszeit haben die Eltern einen Eigenanteil von 20 %, ab dem zweiten Kind von 10 %. Dieser Eigenanteil wird quartalsweise in Rechnung gestellt. Heben Sie die Rechnungen gut auf. Bei erfolgreich abgeschlossener Behandlung bekommen sie das Geld von der Krankenkasse zurück. Hierfür erhalten Sie von uns eine Abschlussbescheinigung, die Sie zusammen mit allen Kassenrechnungen bei Ihrer Versicherung einreichen müssen.

Erwachsene

Nach dem vollendeten 18. Lebensjahr werden die Kosten für eine kieferorthopädische Behandlung nicht mehr von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen. Eine Ausnahme stellen Patienten mit schwerwiegenden Kieferfehlstellungen dar, welche neben der kieferorthopädischen Zahnkorrektur zusätzlich eine kieferchirurgische Lagekorrektur der Kiefer bei einem Mund- Kiefer- Gesichtschirurgen erfordert. In allen anderen Fällen ist eine Kostenübernahme ausgeschlossen.

Zusatzversicherung

Zusatzversicherungen beteiligen sich teilweise an den Kosten für die außervertraglichen Leistungen. Ggf. werden auch Kosten von sogenannten „ausgegrenzten Patienten“ übernommen, bei denen die gesetzliche Krankenversicherung (z.B. bei einer KIG-Einstufung 1-2) die Kosten nicht trägt.

Häufig beteiligt sich die private Zusatzversicherung auch an den kieferorthopädischen Kosten nach dem 18. Lebensjahr. Ob und mit welchem Anteil sich Ihre Zusatzversicherung beteiligt, hängt von Ihrer Police ab und sollte von Ihnen im Vorfeld geklärt werden.

Private Krankenversicherung

Sofern eine medizinische Behandlungsnotwendigkeit besteht, übernimmt die private Krankenversicherung in der Regel die Kosten für die kieferorthopädische Behandlung. Die Kostenübernahme der privaten Krankenkasse ist in der Regel mit keiner Alterseinschränkung verbunden. Ein gewisser Eigenanteil richtet sich nach Ihrem individuellen Vertragsverhältnis und ist Ihrem Vertrag zu entnehmen.

Beihilfe (Beamte) und Heilfürsorge (Polizei)

Eine Kostenübernahme durch die Beihilfe ist in der Regel gewährleistet. Der Behandlungsbeginn muss allerdings bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres stattfinden.

Bei Patienten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, übernimmt die Beihilfe die Kosten für eine kieferorthopädische Behandlung nur, wenn eine schwerwiegende Kieferanomalie vorliegt, welche neben der kieferorthopädischen Zahnkorrektur zusätzlich eine kieferchirurgische Lagekorrektur der Kiefer bei einem Mund- Kiefer- Gesichtschirurgen erfordert. In allen anderen Fällen ist eine Kostenübernahme ausgeschlossen.